1. Gremiensitzungen und Versammlungen
Die Durchführung von notwendigen Gremiensitzungen in Vereinen ist nach § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO gestattet.
2. Mitgliederversammlung /Jahreshauptversammlung
In vielen Vereinen und Verbänden stehen die Mitgliederversammlungen an. Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.
Die Regelung nach § 2 Abs. 9 SächsCoronaSchVO gilt auch für Mitgliederversammlungen. Bei einer solchen Sitzung wäre allerdings auch das Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu beachten, was bei größeren Vereinen zu Problemen führen dürfte, wenn Räumlichkeiten zur Durchführung gesucht werden.
Der Bundestag hat am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Darin enthalten sind einige Änderungen von Gesetzen. Im Artikel 2 wurde das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet. Regelungen in § 5 des Artikels 2 sind Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die für das Jahr 2020 gelten und auch Sportvereine betreffen. Die Anwendbarkeit der Regelung wurde durch eine Verordnung (GesRGenRCOVMVV) bis zum 31.12.2021 verlängert.
Dem Vorstand wird ermöglicht, für Mitgliederversammlungen in diesem Jahr Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ (§ 5 Abs. 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Während bei den Neuregelungen für Genossenschaften direkt auf Video- und Telefonkonferenzen Bezug genommen wurde, steht im Gesetzestext oder seiner Begründung keine Erklärung, was unter „elektronische Kommunikation“ verstanden werden soll. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sowohl telefonische als auch audio-visuelle Beteiligung ermöglicht wird.
Abweichend von der bisher notwendigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Satzungsregelung ist es in diesem Jahr nur erforderlich, dass innerhalb der zu setzenden Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte aller Mitglieder „ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.“ (§ 5 Abs. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Für die Fassung des Beschlusses ist davon natürlich die notwendige Mehrheit zu erzielen.
Wahlen
Findet sich in der Satzung die Regelung, dass Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder ein neuer Vorstand ins Vereinsregister eingetragen wird, kann der bisherige Vorstand zunächst im Amt verbleiben.
Der Bundestag hat am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Im Artikel 2 wurde das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet. Regelungen in § 5 des Artikels 2 sind Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die für das Jahr 2020 gelten und auch Sportvereine betreffen Die Anwendbarkeit der Regelung wurde durch eine Verordnung (GesRGenRCOVMVV) bis zum 31.12.2021 verlängert.
Darin wurde geregelt (§ 5 Abs. 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie), dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger gewählt wird, auch wenn es nicht in der Satzung geregelt ist.
3. Haushaltsplan
Für die Mitgliederversammlung, die auch den Beschluss über einen Haushaltsplan vornimmt, dürfte in der Regel ein Entwurf erstellt worden sein.
Im Falle einer Absage/Verlegung dieser Mitgliederversammlung sollte ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, wonach vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes zu handeln ist.
Auf der späteren Mitgliederversammlung kann sodann der Beschluss gefasst werden, den Haushalt nachträglich zu genehmigen. Im Idealfall wird den Mitgliedern der Entwurf übersandt mit der Bitte (innerhalb einer zu setzenden Frist), Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstands zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.
(https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/)